BFH stärkt Gutachterausschüsse bei der Immobilienbewertung in der Erbschaftsteuer
Mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. II R 6/23) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Finanzgerichte die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise im Rahmen des Vergleichswertverfahrens grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung übernehmen dürfen. Eine Pflicht zur weitergehenden gerichtlichen Überprüfung besteht nur dann, wenn konkrete Fehler bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert vorgetragen werden oder offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen.
Im Streitfall ging es um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung. Während die Erben einen Wert von rund 79.000 Euro nach dem Sachwertverfahren ansetzten, stellte das Finanzamt unter Heranziehung von 20 Vergleichspreisen des Gutachterausschusses einen Wert von 186.000 Euro fest. Der BFH bestätigte diese Vorgehensweise und stellte klar, dass bei Eigentumswohnungen grundsätzlich das Vergleichswertverfahren Vorrang hat und die Daten der Gutachterausschüsse aufgrund ihrer besonderen Sachkunde regelmäßig maßgeblich sind.
Zugleich betonte der BFH, dass Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit haben, einen niedrigeren gemeinen Wert nach § 198 BewG nachzuweisen. Dies erfordert jedoch ein belastbares Verkehrswertgutachten; bloße abweichende Bewertungen, etwa nach dem Sachwertverfahren, reichen dafür nicht aus.
Für die Praxis bedeutet das Urteil eine weitere Stärkung der Gutachterausschüsse und eine höhere Hürde für erfolgreiche Einwendungen gegen Immobilienbewertungen im Rahmen der Erbschaftsteuer.