Verlängerung der Bekanntgabefiktion
Durch ein BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 wurden Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen.
Das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts hat ab dem 1. Januar 2025 die Bekanntgabefiktion in den §§ 122, 122a und 123 AO von drei auf vier Tage verlängert.
Darüber hinaus wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 § 87a Abs. 1 AO ergänzt. Neu ist eine Zugangsbeschränkung für die Übermittlung von elektronischen Nachrichten und Dokumenten an Finanzbehörden. Seit dem 6. Dezember 2024 dürfen Nachrichten und Dokumente nicht mehr über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an Finanzämter übermittelt werden, da hierfür das ELSTER-Portal genutzt werden soll. Dennoch bleibt die Nutzung von beSt und beA im Verkehr mit Gerichten verpflichtend. Die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Zielen der Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau bleibt fraglich.
Inhalte des neuen BMF-Schreibens
Die wesentlichen Änderungen des BMF-Schreibens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Klarstellung zu § 87a AO: Nachrichten und Dokumente dürfen nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach an Finanzämter übermittelt werden, da das Portal ELSTER hierfür vorgesehen ist. Ausnahmen gelten für den Verkehr mit Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder wenn gesetzlich vorgeschrieben.
Regelungen zu unzulässigen Übermittlungen: In § 87a Nr. 2.1. wurde ergänzt, dass Nachrichten und Dokumente, die auf „verbotene“ Weise übermittelt werden, als nicht zugegangen gelten. Entsprechend gelten Fristen für Anträge und Einsprüche als nicht eingehalten.
Bearbeitbarkeit von Dokumenten: § 87a Nr. 2.3. stellt klar, dass beigefügte Dokumente bearbeitbar sein müssen. Nicht bearbeitbare Dokumente lösen keine Rechtsfolgen aus.
Umsetzung der neuen Zugangsfiktion: Die Verlängerung der Zugangsfiktion von drei auf vier Tage wird in den Ausführungen zu § 108 und § 122 umgesetzt.
Folgeänderungen: Anpassungen in den Ausführungen zu §§ 122a, 168, 220 und 355 AO erfolgen im Zusammenhang mit der Fristverlängerung.
BMF-Schreiben vom 10.12.2024, IV D 1 - S 0062/24/10003 :001