Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) will der Gesetzgeber Unternehmen entlasten – unter anderem durch eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege: von zehn auf acht Jahre. Was auf den ersten Blick wie ein sinnvoller Schritt wirkt, birgt bei näherem Hinsehen erhebliche Risiken.
Zwar soll die neue Regelung der Wirtschaft jährlich rund 626 Millionen Euro an Kosten ersparen. Doch Steuervergehen mit besonders hohem Ausmaß verjähren erst nach bis zu 15 Jahren. Wenn dann relevante Belege nicht mehr vorliegen, wird eine nachträgliche Aufklärung schwierig – mit Folgen für die Steuerdurchsetzung und die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen.
Auch der Verweis auf die Digitalisierung greift zu kurz. Moderne Archivierungssysteme und papierlose Prozesse funktionieren nur mit klaren Regeln zu Datenschutz, IT-Sicherheit und Beweissicherung. Ohne diese Standards bleibt der Schritt ins Digitale unsicher und angreifbar – sowohl rechtlich als auch organisatorisch.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Die Fristverkürzung betrifft nur Buchungsbelege. Für andere Unterlagen wie Jahresabschlüsse, Handelsbücher oder Inventare gelten weiterhin die bisherigen Fristen. Das sorgt in der Praxis nicht für Entlastung, sondern für Verwirrung – und erhöht das Risiko von Fehlern in der Aufbewahrungspflicht.
Nicht zuletzt ist auch der fiskalische Effekt zu bedenken. Ein möglicher Steuerausfall von rund 200 Millionen Euro jährlich ist kein Nebeneffekt, sondern ein ernstzunehmender Eingriff in ohnehin knappe öffentliche Kassen.
Unser Fazit: Weniger Bürokratie ist ein berechtigtes Ziel – aber bitte mit Augenmaß. Eine pauschale Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist der falsche Weg. Sinnvoller wäre eine differenzierte Lösung, die sich an Dokumenttyp, Risiko und Prüfbedarf orientiert. Denn steuerliche Entlastung darf nicht zulasten von Rechts- und Prüfungssicherheit gehen.