Geschenke und Bewirtungen im Jahresabschluss: Steuerlich korrekt erfassen und dokumentieren

Im Rahmen der Jahresabschlussvorbereitung ist eine sorgfältige Behandlung von Geschenken und Bewirtungskosten unverzichtbar, da für diese Aufwendungen besondere steuerliche Anforderungen bestehen. Geschenke sind getrennt von anderen Betriebsausgaben zu erfassen und zeitnah zu dokumentieren. Sie bleiben nur bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Empfänger und Jahr abzugsfähig; bereits geringfügige Überschreitungen führen zum vollständigen Verlust des Aufwands. Für Streuartikel bis 10 Euro wird keine Empfängerliste benötigt. Um eine Besteuerung beim Empfänger zu vermeiden, kann der Schenkende die Zuwendungen einheitlich mit 30 % nach § 37b EStG pauschal versteuern, sofern die Grenze von 10.000 Euro pro Empfänger nicht überschritten wird. Geschenke an Arbeitnehmer sind grundsätzlich abziehbar und bei üblichen Anlässen bis 60 Euro steuerfrei. Kleine Aufmerksamkeiten wie Kaffee oder Snacks gelten steuerlich nicht als Geschenke. Da Geschenke als unentgeltliche, betrieblich veranlasste Zuwendungen ohne Gegenleistung eingestuft werden, ist eine korrekte und transparente Dokumentation entscheidend für die steuerliche Anerkennung und eine reibungslose Betriebsprüfung.

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