Jahreswechsel 2026: Wichtige Neuerungen und Steueränderungen im Überblick.

Das Steuerjahr 2026 bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Von neuen Freibeträgen über Anpassungen bei Pauschalen bis hin zu steuerlichen Anreizen für Investitionen – wir fassen die wichtigsten Punkte für Privatpersonen und Unternehmen zusammen.

1. Einführung der Aktivrente

Mit dem Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 EStG) wird ab 1. Januar 2026 eine neue Möglichkeit der nichtselbstständigen Beschäftigung eingeführt:

In Höhe von 2.000€ monatlich kann hier steuerfrei verdient werden.

Besonderheit: Die Einkünfte sind steuerfrei, unterliegen jedoch weiterhin der Sozialversicherung. Der Progressionsvorbehalt findet keine Anwendung.

Diese Regelung soll Arbeitnehmer entlasten und Anreize für längere Erwerbstätigkeit schaffen.

2. Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gelten höhere Pauschalen:

Übungsleiterpauschale: von 3.000 EUR auf 3.300 EUR

Ehrenamtspauschale: von 840 EUR auf 960 EUR

3. Abschaffung der Lizenz Schranke

§ 4j EStG wird mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz abgeschafft.

Ziel: Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen, da internationale Maßnahmen bereits Gewinnverlagerungen verhindern.

Letzte Anwendung: VZ 2024

4. Degressive Abschreibung und Investitionsanreize

Wiedereinführung degressiver AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) für bewegliche Wirtschaftsgüter, die von Juli 2025 bis Ende 2027 angeschafft werden.

Prozentsatz: max. 3-fache der linearen Abschreibung, höchstens 30 %

Spezialregel für Elektrofahrzeuge: im Anschaffungsjahr 75 % der Kosten abschreibbar, danach gestaffelt über fünf Jahre (§ 7 Abs. 2a EStG)

5. Entfernungspauschale und doppelte Haushaltsführung

Entfernungspauschale: ab VZ 2026 durchgehend 38 Cent pro Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG)

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: maximal 2.000 EUR Unterkunftskosten, Ausnahmen für verpflichtende Dienst- oder Werkswohnungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG)

6. Gewerkschaftsbeiträge

Beiträge an Berufsverbände oder Gewerkschaften werden ab VZ 2026 zusätzlich zu Pauschbeträgen als Werbungskosten anerkannt (§ 9a Satz 3 EStG)

7. Parteispenden:

Höchstbetrag verdoppelt auf 3.300 EUR, bei Zusammenveranlagung 6.600 EUR (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG)

8. Einkommensteuertarif:

Grundfreibetrag auf 12.348 EUR angehoben, Kinderfreibetrag auf 3.414 EUR (§ 32a, § 32 Abs. 6 EStG)

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