Mitarbeiterbeteiligungen: Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte?
Mitarbeiterbeteiligungen werden für Unternehmen immer wichtiger. Sie helfen nicht nur dabei, wichtige Mitarbeiter langfristig ans Unternehmen zu binden, sondern ermöglichen es den Mitarbeitern auch, direkt am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben. Steuerlich wirft das allerdings oft die Frage auf, ob die daraus erzielten Zahlungen als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte zu behandeln sind. Arbeitslohn umfasst alle Vergütungen, die ein Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält, zum Beispiel Gehalt, Boni oder Tantiemen. Liegt die Beteiligung aber auf einer freiwilligen, eigenständigen Vereinbarung und besteht kein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf, handelt es sich in der Regel um Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof hat dies kürzlich in einem konkreten Fall bestätigt. Ein Mitarbeiter erhielt eine stille Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers. Da die Beteiligung nicht verpflichtend war und einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis hatte, wurden die daraus erzielten Einnahmen nicht als Arbeitslohn gewertet. Das bedeutet für Unternehmen, das typische stille Beteiligungen steuerlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, solange sie freiwillig eingeräumt werden und nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung gebunden sind.
Für die Praxis bietet diese Entscheidung wertvolle Orientierung. Unternehmen können Mitarbeiterbeteiligungen klar gestalten, Haftungsrisiken vermeiden und gleichzeitig Anreize für Schlüsselkräfte schaffen. Mitarbeiter wiederum erhalten Planungssicherheit, weil sie wissen, dass ihre Beteiligung unabhängig von ihrem Gehalt steuerlich korrekt behandelt wird.
BFH, Urteil v. 21.10.2025, VIII R 13/23; veröffentlicht am 22.1.2026