Personengesellschaft als Organträgerin
BFH lässt geschäftsleitende Holding ausreichen
Eine Personengesellschaft kann als Organträgerin auftreten – auch dann, wenn sie „nur“ als geschäftsleitende Holding tätig ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. I R 23/21) entschieden.
Der Fall:
Die X-KG hatte per Ergebnisabführungsvertrag die Leitung über eine GmbH übernommen. Das Finanzamt erkannte die Organschaft aber nicht an – mit der Begründung, die X-KG habe keine „eigene gewerbliche Tätigkeit“ ausgeübt. Laut Finanzverwaltung reicht die Holdingfunktion nicht, es müssten zusätzlich etwa entgeltliche Leistungen an Tochtergesellschaften erbracht werden.
Der BFH widerspricht: Eine gewerbliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Holding erkennbar aktiv in das Tagesgeschäft eingreift – zum Beispiel durch:
regelmäßige Geschäftsführungsbesprechungen,
klare Einflussnahme auf Geschäftspolitik und operative Entscheidungen,
konkrete Weisungen an Tochtergesellschaften.
Im vorliegenden Fall fanden alle 14 Tage Meetings statt, in denen operative Themen wie Margen und Ausbildungsprozesse diskutiert und beschlossen wurden – keine reine Verwaltung, sondern unternehmerische Leitung.
Fazit::
Für Unternehmer wichtig: Eine geschäftsleitende Holding in der Rechtsform einer Personengesellschaft kann sehr wohl als Organträgerin fungieren, wenn sie aktiv in die Steuerung der Tochterunternehmen eingreift. Reine Beteiligungshaltung genügt jedoch nicht.