Steuerfreistellung ausländischer Betriebsstätten
Wer Einkünfte im Ausland erzielt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerfreistellung in Deutschland profitieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in zwei aktuellen Urteilen vom 18.12.2024 (Az. I R 47/21 und I R 39/21) wichtige Klarstellungen getroffen.
Erster Fall: Taxiunternehmer mit Schweizer Büro
Ein deutscher Taxiunternehmer war Mitglied einer Schweizer Taxizentrale und hatte dort Zugriff auf ein gemeinsames Büro mit eigenem abschließbaren Standcontainer. Er nutzte den Raum nicht nur als Ablageort, sondern für zentrale Geschäftsaktivitäten: Buchhaltung, Personalverwaltung, Rechnungswesen, Kontrolle der Auflagen – also echtes Unternehmertum, nicht nur „Schreibtischarbeit“.
Der BFH urteilte: Die Schweizer Büro-Nutzung stellt eine Betriebsstätte dar. Damit sind die dort erzielten Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Entscheidend war laut Gericht die dauerhafte und eigenständige Verfügung über den Raum, verbunden mit unternehmerisch relevanten Tätigkeiten.
Zweiter Fall: Mindestens 6 Monate
Im zweiten Fall legte der BFH fest, dass sowohl die Nutzung des Büros als auch die dort ausgeübte Tätigkeit mindestens sechs Monate andauern müssen. Kurzzeitige Aktivitäten im Ausland reichen nicht aus, selbst wenn sie ausschließlich dort stattfinden
Fazit
Wer im Ausland eine feste Geschäftseinrichtung mit substanziellen unternehmerischen Tätigkeiten betreibt und das für mindestens ein halbes Jahr, kann sich unter Umständen auf eine Steuerfreistellung nach Doppelbesteuerungsabkommen berufen. Eine saubere Dokumentation und klare räumliche sowie funktionale Trennung sind dabei das A und O.